Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des §1 Abs.1 Zif. 2 Konsumentenschutzgesetz
zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens. Allgemeine Bedingungen
des Vertragspartners werden ohne Rücksicht auf die dort enthaltenen Klauseln nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich
schriftlich durch uns bestätigt ist. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Bloße Schreib- und Rechenfehler in unseren Angeboten,
Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen wir jederzeit berichtigen. Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt den Bestand
des übrigen Vertrages nicht.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, eine Bindung muß gesondert vereinbart werden. Technische Änderungen bzw. Weiterentwicklungen
sind vorbehalten. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum, eine Weitergabe ist ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht erlaubt. Jegliche Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Alle Schemen und Anlagenvorschläge sind
unverbindlich und ersetzen eine ausführliche Planung nicht. Wir übernehmen keinerlei Haftung.
3. Vertragsabschluß
Bestellungen seitens unserer Kunden werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder des Lieferscheines verbindlich. Beanstandungen
von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend zu machen. Änderungen nach Vertragsabschluss
bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden.
4. Preise
Alle von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausdrücklich erwähnt, in EURO exklusive Mehrwertsteuer. Preise ohne
Mengenangaben sind Stückpreise. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung einerseits Lohnkostenerhöhungen durch
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder andererseits Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für
Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate. Bei einem Netto-Warenwert unter € 35,- pro Auftrag verrechnen wir einen Kleinfakturen-
zuschlag von € 15,-.
5. Lieferung/Leistung
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung. Soweit noch technische Einzelheiten zu klären sind, beginnen
sie mit dem Tage unserer Bestätigung der letzten notwendigen technischen Angaben. Tages-Liefertermine bezeichnen den Ausliefertag,
Wochen-Liefertermine beziehen sich auf den Freitag der jeweiligen Woche als Ausliefertag. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann
verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen (Vorarbeiten etc.), die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Die
Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auch bei einer Lieferung „frei Haus“
verbleibt der Gefahrenübergang am Lieferort. Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Anfuhrstraße mit schwerem Lastzug befahrbar
ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei besonders schweren und unhandlichen Produkten Personal zur Abladung bereitzustellen.
Eine Einbringung bzw. ein Versetzen der gelieferten Ware ist, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Bestandteil der Anlieferung. Die
Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird; in
diesem Falle sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern sowie die Verrechnung auszulösen. Höhere Gewalt sowie
sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen
usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht, auch wenn diese bei
unseren Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller bei Überschreitung der
Lieferfrist nicht zu. Wir sind zu Teillieferungen und zur gesonderten Berechnung von Teillieferungen berechtigt. Eine Annullierung der
Bestellung wegen Überschreitung der Lieferzeit ist nicht zulässig. Die Ware reist branchenüblich verpackt, die Verpackung wird zum
Selbstkostenpreise verrechnet. Rückvergütung für Verpackung wird nicht gewährt.
6. Transportschäden
Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und dann zu seinen
Lasten und auf seine Rechnung versichert. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware schriftlich inkl.
Bilddokumentation zu melden und auf dem Lieferschein zu vermerken. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich inkl.
Bilddokumentation zu melden.
7. Rücknahme
Rücknahme gelieferter mängelfreier Ware erfolgt nur in Sonderfällen und nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimm-
ung innerhalb 14 Tagen ab Kaufdatum. Die Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Wir sind
berechtigt, eine Manipulationsgebühr von 15% des Brutto-Warenwertes exkl. MWSt. zu berechnen. Eine Rücknahme von Sonderware
(keine Lagerware) ist jedenfalls ausgeschlossen.
8. Gewährleistung und Garantie
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kunde sämtliche gelieferten Waren bzw. erbrachte Leistungen unmittelbar nach der
Übergabe zu untersuchen. Behauptete Mängel sind unmittelbar, spätestens innerhalb von 7 Tagen, jedenfalls vor Einbau oder Verarbeit-
ung schriftlich anzuzeigen und vom Kunden entsprechend nachzuweisen. Die Vermutungsregel des §924 ABGB wird ausdrücklich ausge-
schlossen. Für geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen kann keine Gewähr geleistet werden. Sofern ein berechtigter Mangel
geltend gemacht wird, können wir – nach freier Wahl – die mangelhafte Ware/Leistung an Ort und Stelle nachbessern oder uns die
mangelhafte Ware zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen oder die mangelhafte Ware/Leistung ersetzen. Die aufgewendeten
Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Auftraggeber zu tragen.Dies gilt in gleicher Weise für sämtliche Garantievereinbar-
ungen. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die auf unrichtige Montage oder Behandlung, Überbeanspruchung
und höhere Gewalt zurückzuführen sind. Es wird grundsätzlich nur jener Teil ersetzt, der effektiv fehlerhaft ist. Die Gewährleistung schließt
den Ersatz von Teilen aus, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, für Schäden oder Gewinnentgang wegen eines gerügten Mangels
haften wir nicht. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an von uns
gelieferten Gegenständen vorgenommen werden. Die Gewährleistungspflicht wird durch Garantiearbeiten und -lieferungen nicht geändert.
Für Gegenstände, deren Garantiefrist abgelaufen ist, wird im Falle einer Reparatur keine Gewähr geleistet, ebenso auch nicht für gebraucht
verkaufte Gegenstände. Die besonderen Vereinbarungen für bestimmte Produktgruppen (z.Bsp. Edelstahlspeicher, Elektroheizungen etc.)
sind integrale Bestandteile der Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
9. Produkthaftung und Schadenersatz
Für von uns zu vertretende Schäden im Rahmen der Produkthaftung sowie für von uns verschuldete Schäden haften wir im Rahmen der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sofern schriftlich keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, ist unsere Haftung für
entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen. Wir haften
nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreib-
ungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Importeurs. Uns treffen
auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung, Wartung, Einbau oder sonstige Handhabung.
10. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist, und zwar entweder durch Überweisung auf unser
Bankkonto oder aber gegen unsere Kassabestätigung mit firmenmäßiger Fertigung. Schecks, Akzepte und Kundenwechsel können nur
unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Einlösung zahlungshalber angenommen werden, Schecks jedoch nur im Inland. Sämtliche Spesen
gehen zu Lasten des Kunden. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Aufrechnung mit Gegen-
forderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugs-
zinsen in der Höhe von 1% pro Monat zu verrechnen, alle eventuell gewährten Rabatte verfallen. Sämtliche anfallenden Mahn- und Inkasso-
spesen sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind vom Kunden zu ersetzen. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Um-
stände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur
Folge. Sie berechtigen uns, noch offen stehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, sowie nach angemessener Nachfrist
vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung der
Ware zu untersagen und sie in Verfügungsgewalt zu nehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche
oder sonstigen, von uns nicht schriftlich anerkannten Ansprüchen zurückzuhalten.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, in unserem Vorbe-
haltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung
solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügung untersagt.
Wird von dritter Seite auf Ware, die noch in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Kunde uns
unverzüglich zu verständigen; allfällige uns mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsende Kosten sind uns vom Kunden zu er-
setzen. Auch bei der Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in
diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- und Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.
Wir sind berechtigt, an gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen unser Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
12. Bewilligungen
Der Käufer übernimmt es, die notwendigen behördlichen Bewilligungen zur Montage und endgültigen Anbringung der Geräte einzuholen
und nimmt zur Kenntnis, daß der Verkäufer hierfür nicht haftet.
13. Datenspeicherung
Der Kunde stimmt zu, dass wir seine Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig – EDV-mäßig
speichern und verarbeiten.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Hauptsitz des Auftragnehmers.Im Falle von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten
unterwerfen sich beide Teile dem ausschließlichen Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts in Salzburg. Es gilt österreichisch
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI 1988/96)